Transparenzpflicht gemäß Gesetz vom 4. August 2017, Nr. 124
Transparenzpflicht gemäß Gesetz vom 4. August 2017, Nr. 124
Die Absätze 125 bis 129 des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2017, Nr. 124 sehen für Beitragsempfänger verschiedene Veröffentlichungspflichten vor. Demnach müssen Vereine, Stiftungen und ONLUS-Körperschaften innerhalb 28. Februar jeden Jahres die Eckdaten der Beiträge veröffentlichen, die sie im Laufe des Vorjahres von öffentlichen Verwaltungen erhalten (einkassiert) haben: